Springers Kampf gegen Adblock Plus: Ein Grundsatzstreit im Internet
Eulerpool Research Systems •31. Juli 2025
Takeaways NEW
- Axel Springer führt juristischen Streit mit Eyeo über Adblock Plus und Urheberrechtsverletzungen.
- EuGH-Urteil könnte Springers Position stärken, während Eyeo auf Nutzerrechte pocht.
Deutschlands führender Verlag Axel Springer befindet sich weiterhin in einem juristischen Tauziehen mit der Kölner Firma Eyeo, dem Entwickler des populären Werbeblockers Adblock Plus. Ausgangspunkt des Streits ist der Einsatz der Software, die gezielt Werbung auf Internetseiten entfernt, bevor Nutzer sie zu Gesicht bekommen. Nach einer Niederlage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2018 schöpft Axel Springer nun Hoffnung aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Kern der Auseinandersetzung steht die Frage, ob Adblock Plus das Urheberrecht von Online-Medienunternehmen verletzt. Im Jahr 2018 urteilte der BGH, dass von Adblock Plus keine unlautere Wettbewerbshandlung ausgehe und Nutzer selbst entscheiden können, ob sie die Software verwenden. Auch Eyeos Praxis, von Werbefirmen Zahlungen zu akzeptieren, um deren Anzeigen als 'akzeptable Werbung' durchzulassen, war für den BGH kein Stein des Anstoßes. Axel Springer allerdings sieht durch diese Praxis essentielle Finanzierungsgrundlagen im Journalismus bedroht und greift nun auf das Argument des Urheberrechts zurück. Philipp-Christian Thomale, Senior Legal Counsel bei Axel Springer, betont den kritischen finanziellen Schaden für die Presse und den potenziellen Verlust der Meinungsvielfalt im Netz. Die Leitfigur bei Eyeo, Frank Einecke, lenkt den Blick auf die Rechte der Internetnutzer und betont die Wichtigkeit eines freien und bedürfnisorientierten Internets. Eyeo vertritt die Ansicht, dass niemand den Nutzern vorschreiben sollte, wie sie ihre Browsereinstellungen handhaben. Ein Urteil des EuGH in Bezug auf Cheat-Software liefert nun zusätzliche Argumente. Der EuGH stellte klar, dass die Veränderung von Software durch Nutzende keine Urheberrechtsverletzung darstellt, sofern diese Veränderungen nicht für eine dauerhafte Reproduktion der Software genutzt werden. Diese Einschätzung gewinnt in der Debatte um Adblocker neue Brisanz. Axel Springers Argumentation, unterstützt durch Einwände seines Rechtsbeistandes, bleibt fest verankert auf der Interpretation des EuGH-Urteils, welches die Exklusivrechte der Urheber bestätigen soll. Im Gegensatz dazu verweist ein Firmensprecher von Eyeo auf die Entscheidung des EuGH, die eindeutig darlege, dass das Ändern von Softwarefunktionalitäten durch den Nutzer keine Urheberrechtsverletzung darstelle.
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