Streit um Preisangaben: Netto vor dem Bundesgerichtshof unter Druck

Eulerpool Research Systems 18. Juni 2025

Takeaways NEW

  • Netto Marken-Discount ist in einem Rechtsstreit über korrekte Preisangaben verwickelt.
  • Die Entscheidung könnte Klarheit über die gesetzlichen Vorgaben zur Preisangabenverordnung bringen.
In der momentan spannenden Auseinandersetzung um die korrekte Darstellung von Preisermäßigungen hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe einen Fall auf dem Tisch, der für Werbetreibende von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte. Im Mittelpunkt steht eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den in Bayern ansässigen Lebensmitteldiscounter Netto Marken-Discount. Der Ausgang des Verfahrens bleibt offen, aber Experten erwarten Klarheit über die gesetzlichen Vorgaben zur Preisangabenverordnung. Die Wettbewerbszentrale kritisiert die Art und Weise, wie Netto mit einem reduzierten Kaffeepreis warb. Laut den Vorschriften der Preisangabenverordnung sind Händler dazu verpflichtet, bei der Bewerbung von Preissenkungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Im aktuellen Fall hatte Netto diesen sogenannten Referenzpreis in einer Fußnote versteckt, was für Juristen umstritten bleibt. Diese Praxis fand sich in einem Prospekt, in dem Netto für einen Kaffee einen um 36 Prozent reduzierten Preis von 4,44 Euro bewarb, während der vorherige Preis von 6,99 Euro ebenfalls genannt wurde. Allerdings erfuhren Verbraucherinnen und Verbraucher erst über eine Fußnote, dass der Kaffee in den letzten 30 Tagen schon einmal diesen reduzierten Preis hatte. Die Vorzeichen für Netto stehen ungünstig, da die Vorinstanzen der Klage bereits stattgegeben hatten. Zudem hat der Europäische Gerichtshof kürzlich klargestellt, dass Rabattangaben wie "Preis-Highlight" immer auf den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage basieren müssen. Der Geschäftsführer der Wettbewerbszentrale, Reiner Münker, äußerte sich nach der Verhandlung zuversichtlich, dass das Gericht zu ihren Gunsten entscheiden wird. Seiner Meinung nach sei die Werbung nicht nur durch die EuGH-Entscheidung unzulässig, sondern auch faktisch irreführend. Eine Klärung in der Sache ist auch deshalb brisant, weil in Deutschland zwei Discounter die Marke Netto tragen. Im vorliegenden Fall jedoch geht es um Netto Marken-Discount, das größere Unternehmen mit Sitz im bayerischen Maxhütte-Haidhof.

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