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EuGH-Urteil: Niederlage für Booking.com im Streit um Bestpreisklauseln
Der EuGH entschied, dass Bestpreisklauseln von Buchungsportalen wie Booking.com dem europäischen Kartellverbot unterliegen. Dies stärkt die Position vieler Hotels und beendet den jahrelangen Streit um die Preisgestaltung auf den Portalen.

Im Rechtsstreit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Hotelbuchung hat das Buchungsportal Booking.com vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage hinnehmen müssen. Der EuGH entschied, dass solche Klauseln nicht grundsätzlich vom Kartellverbot ausgenommen sind, was vielen Hotels in Europa den Rücken stärkt.
Hintergrund des Verfahrens ist der langjährige Konflikt zwischen Hotels und Online-Buchungsportalen wie Booking.com, HRS und Expedia. Diese Portale ermöglichen Nutzern, Zimmer bei verschiedenen Hotels zu vergleichen und direkt zu buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung kassiert das Portal eine Provision vom Hotel, die meist in den Zimmerpreis einkalkuliert wird.
Bestpreisklauseln untersagten es den Hotels, Zimmer auf ihrer eigenen Website oder anderen Vertriebskanälen zu günstigeren Konditionen als auf den Buchungsplattformen anzubieten. Diese Klauseln waren in Deutschland vom Bundeskartellamt und dem Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden. Das Amsterdamer Gericht wollte jedoch vom EuGH klären lassen, ob solche Klauseln als zulässige Nebenabreden eingestuft werden könnten, um beispielsweise Trittbrettfahren zu verhindern.
Die Luxemburger Richter stellten jedoch klar, dass das Kartellverbot auch für Bestpreisklauseln gilt. Zwar trage das Angebot von Online-Buchungsplattformen zu einem besseren Wettbewerb bei, indem es den Verbrauchern einen Vergleich der Angebote ermöglicht und die Sichtbarkeit von Hotels erhöht. Doch seien die Klauseln nicht erforderlich, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Plattformen zu gewährleisten.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßte das Urteil. Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Verbandes, sagte: „Das Urteil des EuGH bestätigt die kartellrechtswidrige Natur der Bestpreisklauseln. Wir hoffen nun auf eine Entscheidung über Schadenersatzansprüche deutscher Hotels wegen der jahrelangen Verwendung dieser Klauseln.“
Für Reisende dürfte das Urteil wenig direkte Auswirkungen haben, da Booking.com die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum bereits in diesem Jahr abgeschafft hat, im Zuge der Einführung des EU-Digitalgesetzes Digital Markets Act (DMA).
Booking.com äußerte nach dem Urteil Enttäuschung und betonte, dass die Paritätsklauseln notwendig und angemessen gewesen seien. Die Entscheidung über den konkreten Fall liegt nun bei den niederländischen Gerichten.
Die Aktie von Booking.com fiel im NASDAQ-Handel nach der Entscheidung um 0,27 Prozent auf 4.017,51 US-Dollar.