Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmerrechte: Mindesturlaub auch bei Vergleich einforderbar

Eulerpool Research Systems 3. Juni 2025

Takeaways NEW

  • Bundesarbeitsgericht entschied, dass auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht verzichtet werden kann.
  • Ein arbeitsunfähiger Betriebsleiter erhielt Abgeltung für nicht genommenen Urlaub trotz Vergleich.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Arbeitnehmer auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht auf ihren gesetzlichen Mindesturlaub verzichten können. Diese Entscheidung betrifft einen Fall aus Nordrhein-Westfalen, bei dem ein Betriebsleiter trotz arbeitsunfähigem Zustand eine Abfindung im Zuge eines Vergleichs erhielt, aber dennoch die Abgeltung seines verbleibenden Urlaubs forderte. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten eindeutig fest, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis kein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub möglich ist, selbst wenn im Vergleich Urlaubsansprüche als 'in natura gewährt' bezeichnet werden. Diese Auffassung beruht auf der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung, die den Ausschluss von Mindesturlaubsansprüchen vorsieht. Der Kläger, der sich erfolgreich gegen die im Vergleich getroffene Regelung wehrte, erhielt Unterstützung von den Vorinstanzen und letztlich auch vom Bundesarbeitsgericht. Nach dessen Entscheidung steht ihm die Abgeltung für sieben nicht genommene Urlaubstage zu, was eindrucksvoll die bisherige Rechtsauffassung untermauert.

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