Preisangaben im Fokus: BGH prüft Netto-Marken-Discount im Rabattstreit
Eulerpool Research Systems •18. Juni 2025
Takeaways NEW
- Der BGH untersucht die Preistransparenz bei Netto Marken-Discount.
- Rabattangaben müssen den Referenzpreis der letzten 30 Tage widerspiegeln.
In der Welt des Handels ist der Preis oft der entscheidende Faktor, der das Kaufverhalten beeinflusst. Unternehmen nutzen regelmäßig Rabatte, Bonusaktionen und Bestpreisversprechen, um ihre Produkte attraktiver zu machen. Doch das deutsche und europäische Recht setzen hierbei enge Grenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich derzeit mit einer Klage zum Thema Preistransparenz.
Laut der Preisangabenverordnung sind Unternehmen verpflichtet, stets Gesamtpreise inklusive aller Steuern und Gebühren anzugeben. Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden, muss auch der Grundpreis verzeichnet werden. Für Werbeaktionen mit Preisnachlässen gilt der Grundsatz der Transparenz: Kunden dürfen nicht in die Irre geführt werden, insbesondere durch überhöhte Ursprungspreise oder durch die sogenannte Preisschaukel, bei der kurzfristig hohe Preise suggeriert werden, um 'Rabatte' attraktiver erscheinen zu lassen.
Eine Richtlinie der Europäischen Union fordert, dass bei Rabatten immer der niedrigste Preis aus den letzten 30 Tagen angegeben wird – der Referenzpreis. Dies wurde in die deutsche Preisangabenverordnung übernommen. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst klargestellt, dass Rabattangaben sich immer auf diesen Referenzpreis beziehen müssen und nicht in Fußnoten versteckt werden dürfen.
Der Lebensmitteldiscounter Netto Marken-Discount steht im Visier einer Klage der Wettbewerbszentrale. In einer umstrittenen Werbeaktion für Kaffee wurde ein Preisnachlass von 36 Prozent beworben, bei dem der angegebene Referenzpreis in einer Fußnote den gleichen Wert hatte wie der aktuelle, vermeintlich reduzierte Preis. Laut Vorinstanzen und dem Oberlandesgericht Nürnberg war diese Praxis irreführend, da der Durchschnittsverbraucher den tatsächlichen Umfang des Rabatts schwer erkennen konnte.
Nach dem Urteil des Europäisches Gerichtshofs werden Preisermäßigungen seltener, statt dessen wird häufiger mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) geworben. Dies wirft neue Fragen auf, da UVPs oft nicht realistisch kalkuliert sind. Rechtsanwalt Martin Jaschinski prognostiziert anhaltende Diskussionen um diese Praxis, da sie für Verbraucher ähnlich undurchsichtig erscheinen kann wie falsch beworbene Preisnachlässe.
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