Grundrente nur bei Pflichtbeiträgen: BSG bestätigt entscheidendes Urteil
Eulerpool Research Systems •5. Juni 2025
Takeaways NEW
- Das Bundessozialgericht bestätigte, dass nur Pflichtbeiträge für die Grundrente zählen.
- Freiwillige Beiträge werden nicht in die Berechnungsgrundlage der Grundrente einbezogen.
Das Bundessozialgericht in Kassel hat für Klarheit gesorgt und die Berechnungsgrundlagen für die Grundrente in einem wegweisenden Fall konkretisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein 77-jähriger Rentner aus Baden-Württemberg, der seinen Antrag auf einen Grundrentenzuschlag abgelehnt sah. Sein Versuch, die rund 312 Monate an freiwilligen Rentenbeiträgen, die er während seiner selbstständigen Tätigkeit geleistet hatte, anerkannt zu bekommen, scheiterte. Denn die Deutsche Rentenversicherung wertete lediglich die 230 Monate an Pflichtbeiträgen, die der Mann nachweisen konnte. Bereits zwei Vorinstanzen, das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg, hatten der Rentenversicherung recht gegeben, indem sie klarstellten, dass freiwillige Beiträge nicht in die Berechnungsgrundlage der Grundrente einfließen dürfen. Der Rentner hatte vergeblich argumentiert, ohne Regelmäßigkeit zur Finanzierung beigetragen zu haben und auf eine angemessene Absicherung im Alter angewiesen zu sein. Die Richter des BSG machten in ihrem Urteil deutlich, dass die Unterscheidung zwischen Pflicht- und freiwilligen Beiträgen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft. Sie erklärten die Differenzierung als sachlich gerechtfertigt, da die Beitragshöhen freier gestaltet sind und nicht zwingend eine versicherte Erwerbsarbeit zugrunde liegt. Zudem haben freiwillig Versicherte die Flexibilität, ihre Zahlungen auszusetzen oder zu variieren. Mit dieser Entscheidung unterstreicht das Gericht die Bedeutung der Pflichtversicherten, die als wichtigste Gruppe innerhalb der Rentenversicherung einen erheblichen Beitrag leisten. Ungeachtet ihrer Höhe und Dichte sind Pflichtbeiträge ein integraler Bestandteil des Rentensystems. Zusatzlich zeigt eine aktuelle Erhebung der Deutschen Rentenversicherung, dass Ende 2023 etwa 1,27 Millionen Renten mit einem Grundrentenzuschlag versehen waren. Der durchschnittliche Zuschlag belief sich auf 92 Euro, was etwa 4,9% der Renten betraf. Zahlen für das Jahr 2024 stehen derzeit noch aus.
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