Klarheit im Waschstraßen-Dschungel: BGH urteilt zu Haftungsfragen

Eulerpool Research Systems 6. Juni 2025

Takeaways NEW

  • BGH entscheidet, dass Betreiber von Autowaschanlagen unter bestimmten Umständen nicht für Fahrzeugschäden haften.
  • Haftung besteht, wenn Waschanlage nicht für marktübliche Fahrzeuge geeignet ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine entscheidende Klarstellung für alle Betreiber von Autowaschanlagen getroffen: Diese müssen für Fahrzeugschäden nicht haften, sofern sie den Kunden zuvor auf potenzielle Gefahren hingewiesen und auf die Bedienungsanleitungen der Fahrzeughersteller verwiesen haben. Diese Leitsatzentscheidung dürfte viele Betreiber aufatmen lassen. In dem verhandelten Fall forderte ein Autofahrer Ersatz für eine abgerissene Tankklappe, die während eines Waschgangs abgerissen wurde. Grund war ein konstruktionsbedingtes Öffnen der Klappe durch den Wasserdruck. Der BGH entschied, dass dem Betreiber kein Verschulden zuzurechnen sei, da der Autofahrer auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, die Hinweise seines Herstellers zu beachten. Der Hinweis des Betreibers, dass Tankdeckel verschlossen sein müssen, entlastet ihn ebenso wie die Tatsache, dass die Problematik in der Bedienungsanleitung des Kraftfahrzeugs fehlte. Ein anderer Fall, der im November des Vorjahres verhandelt wurde, zeigt hingegen, dass die Betreiber in der Verantwortung stehen können, wenn die Waschanlage nicht für marktübliche Fahrzeuge geeignet ist. Hier musste ein Betreiber für einen abgebrochenen Spoiler haften, da dieser zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs gehörte und bei der von ihm angebotenen Waschstraße Schaden nahm.

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