Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Definition
Das Eulerpool Wirtschaftslexikon definiert den Begriff Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für Deutschland.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist ein Rechtsanspruch, der dem Handelsvertreter gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) zusteht, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer beendet wird.
Dieser Anspruch dient dazu, dem Handelsvertreter eine Entschädigung für die von ihm während des Vertragsverhältnisses geschaffenen Geschäftsbeziehungen zu gewähren. Gemäß § 89b HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine angemessene Ausgleichszahlung, wenn er mit seinem Unternehmer Geschäfte vermittelt oder abgeschlossen hat und diese Geschäfte dem Unternehmer auch künftig noch erhebliche Vorteile bringen. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch sind erfüllt, wenn der Handelsvertreter durch seine Vermittlungstätigkeit eine nachhaltige Erweiterung des Kundenstamms des Unternehmens bewirkt hat. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist abhängig von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise der Dauer des Vertragsverhältnisses, der Intensität der Vermittlungstätigkeit sowie dem Umfang und der Rentabilität der vermittelten Geschäfte. Das HGB sieht keine bestimmte Berechnungsmethode vor, sodass die Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Streitfall oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Es ist zu beachten, dass der Ausgleichsanspruch nur besteht, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer beendet wird. Ein Ausgleichsanspruch entsteht beispielsweise, wenn der Unternehmer den Handelsvertretervertrag kündigt oder wenn der Vertrag aufgrund einer auflösenden Bedingung oder eines auflösenden Ereignisses endet. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters stellt somit einen wichtigen Schutz für den Handelsvertreter dar, der ihm ermöglicht, eine angemessene finanzielle Kompensation für die von ihm geschaffenen Geschäftsbeziehungen zu erhalten. Durch die gesetzlichen Regelungen im HGB wird gewährleistet, dass der Handelsvertreter fair am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt wird.Abschreibungsgesellschaft
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