Filialprokura Definition
Das Eulerpool Wirtschaftslexikon definiert den Begriff Filialprokura für Deutschland.
Filialprokura ist eine besondere Form der Prokura, die einer Filialleiterin oder einem Filialleiter einer Unternehmenstochtergesellschaft die rechtliche Vertretungsbefugnis im Namen des Mutterunternehmens erteilt.
Diese Befugnis beschränkt sich grundsätzlich auf die Geschäfte der betreffenden Filiale und umfasst die rechtsgeschäftliche und rechtswirksame Vornahme sämtlicher Handlungen, die für den Betrieb der Filiale erforderlich sind. Die Filialprokura wird in der Regel vom Mutterunternehmen auf die Filialleiterin bzw. den Filialleiter übertragen und bedarf keiner gesonderten Anmeldung oder Eintragung in einem öffentlichen Register. Die Gewährung einer Filialprokura ermöglicht es dem Mutterunternehmen, die Verantwortung und Haftung für die Geschäfte der Tochtergesellschaft effektiv zu überwachen und zu steuern. Die Filialleiterin oder der Filialleiter erhält dadurch ein hohes Maß an Autorität und Befugnis, um die Geschäfte der Filiale eigenständig zu führen und Entscheidungen zu treffen. Im Rahmen der Filialprokura kann die Filialleiterin bzw. der Filialleiter Verträge abschließen, Zahlungen vornehmen, Geschäftspapiere unterzeichnen und im Allgemeinen alle Handlungen vornehmen, die im normalen Geschäftsbetrieb der Filiale anfallen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Filialprokura nicht die Befugnis zur Verfügung stellt, das Mutterunternehmen selbstständig zu vertreten oder Grundsatzentscheidungen zu treffen, die über den Filialbetrieb hinausgehen. Die Gewährung einer Filialprokura erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Erklärung des Mutterunternehmens, in der die genauen Befugnisse und Beschränkungen festgelegt sind. Diese Erklärung wird oft auch im Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen, um Dritten gegenüber Klarheit über die Vertretungsbefugnis zu schaffen. In Deutschland ist die Filialprokura in den §§ 54-58 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Die Rechtsstellung und Verantwortlichkeiten der Filialleiterin bzw. des Filialleiters sind dort detailliert festgelegt. Es ist zu beachten, dass die Filialprokura durch das Mutterunternehmen jederzeit widerrufen werden kann, falls ein Missbrauch oder eine Pflichtverletzung seitens der Filialleiterin bzw. des Filialleiters vorliegt. Durch die SEO-optimierte Integration von "Filialprokura" in diese Definition gewährleisten wir, dass Investoren und Fachleute gezielt auf unsere Website gelangen und detaillierte Informationen zu diesem Fachbegriff finden können. Sie werden somit umfassend informiert und können ihr Fachwissen erweitern.Netzwerkgüter
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