BGH-Urteil setzt Signal: Versandapotheke durfte Prämien gewähren

Eulerpool Research Systems 17. Juli 2025

Takeaways NEW

  • Der BGH erlaubt Versandapotheken im EU-Ausland Prämien für Medikamente, was zuvor abgelehnt wurde.
  • Das Urteil betont die Warenverkehrsfreiheit und hebt eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf.
Ein bedeutendes Urteil in der deutschen Gesundheitsbranche bringt Licht in eine seit Jahren kontrovers diskutierte Frage: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland den Kunden in Deutschland Prämien für verschreibungspflichtige Medikamente anbieten durften. Diese Entscheidung betrifft eine Regelung des Arzneimittelgesetzes, die bis 2020 in Kraft war, und eine spezifische Rabattaktion aus dem Jahr 2012. Die Praxis, für die der erste Zivilsenat des BGH nun grünes Licht gab, stieß bislang auf strikte Ablehnung durch deutsche Apothekerverbände, insbesondere den Bayerischen Apothekerverband. Diese hatten in den gewährten Boni einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und die Arzneimittelpreisbindung gewittert. Doch der BGH betont, dass die nationalen Regelungen gegen die EU-weit geltende Warenverkehrsfreiheit verstoßen hätten. Selbst die Rechtslage nach der Änderung des Sozialgesetzbuchs wurde nicht als gefährdet angesehen, da keine Wiederholungsgefahr bestand, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Das Kernargument deutscher Apothekerverbände ist, dass verschreibungspflichtige Medikamente in jeder Apotheke zu einheitlichen Preisen angeboten werden sollen. Dies schütze vor konkurrierendem Preisdruck und verhindere die Benachteiligung von Patienten. Obwohl sich das Oberlandesgericht München zunächst auf ihrer Seite sah, hob der BGH dies zugunsten der Warenverkehrsfreiheit auf. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich um den Fall einer niederländischen Versandapotheke aus 2012, die pro Medikament einen Bonus von drei Euro versprach. Das Oberlandesgericht München hatte geurteilt, die Preisbindung sei kein Verstoß gegen EU-Recht. Der BGH wies jedoch darauf hin, dass der Kläger keine belastbaren Daten zur Beeinträchtigung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung bereitgestellt habe.

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