Kostenüberwälzung Definition
Das Eulerpool Wirtschaftslexikon definiert den Begriff Kostenüberwälzung für Deutschland.
Kostenüberwälzung beschreibt einen wirtschaftlichen Prozess, bei dem Unternehmen oder Individuen versuchen, die Kosten für ihre Produkte oder Dienstleistungen auf andere Marktteilnehmer oder Kunden zu übertragen.
Es handelt sich um eine Strategie der Gewinnmaximierung, bei der diejenigen, die die Kosten tragen, von anderen kompensiert werden, um ihre Rentabilität zu steigern. Die Kostenüberwälzung erfolgt oft in Branchen mit hoher Wettbewerbsintensität, in denen Unternehmen ihre Preise nicht frei festlegen können. Durch die Überladung der Kosten auf andere Marktteilnehmer können diese die Auswirkungen steigender Produktions- oder Betriebskosten vermeiden. Dies geschieht typischerweise durch Preiserhöhungen für die Endverbraucher, wodurch sich die Unternehmen vor Verlusten schützen. Ein Beispiel für Kostenüberwälzung ist die Erhöhung der Verkaufspreise von Waren oder Dienstleistungen. Wenn ein Unternehmen mit steigenden Kosten für Rohstoffe oder Energie konfrontiert ist, kann es versuchen, diese Kosten auf die Kunden zu übertragen, indem es höhere Preise für seine Produkte festlegt. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, die Rentabilität zu erhalten oder zu verbessern, ohne die Kosten selbst tragen zu müssen. Kostenüberwälzung kann auch in Kapitalmärkten eine Rolle spielen, insbesondere im Anleihemarkt. Wenn ein Unternehmen Anleihen ausgibt, kann es versuchen, die Zinszahlungen an die Anleihegläubiger in den Produktpreisen einzupreisen. Die Erhöhung der Preise für Produkte oder Dienstleistungen stellt sicher, dass das Unternehmen genügend finanzielle Mittel hat, um die anfallenden Zinsen aus den Anleihen zu bedienen. Insgesamt ist die Kostenüberwälzung ein komplexes Konzept in den Kapitalmärkten, das von Unternehmen dazu genutzt wird, um ihre Rentabilität zu schützen oder zu steigern. Es ist wichtig, die Auswirkungen der Kostenüberwälzung zu verstehen, sowohl in Bezug auf die Marktakteure als auch auf die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG)
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